Artikel 6 VO (EU) 2014/641
Wert von Zahlungsansprüchen im Fall der Vererbung
(1) In Mitgliedstaaten, die Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden und in denen ein Betriebsinhaber — zusätzlich zum Recht auf Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 — gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Erhalt von Zahlungsansprüchen berechtigt ist, wird der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festzusetzende Wert seiner Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Summe der Daten für 2014 berechnet, die sich auf seinen ursprünglichen Betrieb und auf den geerbten Betrieb oder einen Teil des geerbten Betriebs beziehen.
(2) In Mitgliedstaaten, die Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden und in denen ein Betriebsinhaber — zusätzlich zum Recht auf Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 — gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Erhalt von Zahlungsansprüchen berechtigt ist, basiert der gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festzusetzende Wert seiner Zahlungsansprüche auf der Summe der Daten für das betreffende Jahr, die sich auf seinen ursprünglichen Betreib und den geerbten Betrieb oder einen Teil des geerbten Betriebs beziehen.
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