ANHANG VO (EU) 2014/646
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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Eine Ware aus Stahl, deren Schaft teilweise mit einem Gewinde versehen und teilweise mit Kunststoff beschichtet ist. Der Schraubenkopf verfügt über einen Kreuzschlitz. Die Ware ist am unteren Ende weder konisch noch spitz zulaufend. Sie hat eine Länge von etwa 45 mm und einen Außendurchmesser von etwa 7 mm. Die Ware ist dazu bestimmt, als Teil eines Beschlags für Möbel zu dienen. Das mit Gewinde versehene Ende der Ware wird in ein vorgebohrtes Loch in ein Teil des Möbelstücks geschraubt. Der Schraubenkopf wird in ein vorgebohrtes Loch in ein anderes Teil des Möbelstücks eingeführt. Die beiden Teile des Möbelstücks werden miteinander verbunden, indem der Schraubenkopf im Schlitz des Gegenstücks des Beschlags (bei der Gestellung nicht enthalten) verriegelt wird. (*) Siehe Abbildung. |
73181900 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 83 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 7318 und 73181900. Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine aus zwei Stoffen bestehende Ware. Die Einreihung erfolgt nach dem Material, das der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht (Metall). Eine Einreihung in die Position 8302 als Beschläge aus unedlen Metallen für Möbel ist ausgeschlossen, da die Ware lediglich ein Teil des gesamten Beschlags ist und die Merkmale einer Ware mit Gewinde der Position 7318 (siehe Anmerkung 1 zu Kapitel 83) aufweist. Die Ware wird nicht als Schraube der Position 7318 angesehen, da sie allein nicht in der Lage ist, Waren zu befestigen oder zusammenzufügen. Nur das mit Gewinde versehene Ende der Schraube wird geschraubt, während das andere Ende im Schlitz des Gegenstücks des Beschlags verriegelt wird. Daher ist eine Einreihung in die KN-Codes 731812, 731814 oder 731815 ausgeschlossen. Die Ware ist daher als andere Waren mit Gewinde aus Stahl in den KN-Code 73181900 einzureihen. |
Fußnote(n):
- (*)
Die Abbildung dient nur zur Information.
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