Artikel 1 VO (EU) 2014/65
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von Haushaltselektro- und Haushaltsgasbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Haushaltsbacköfen) und von elektrischen Haushaltsdunstabzugshauben sowie Anforderungen an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt, die auch dann gelten, wenn diese nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
- a)
- Backöfen, die nicht mit Strom oder Gas betrieben werden,
- b)
- Backöfen mit einer „Mikrowellenerwärmungsfunktion” ,
- c)
- kleine Backöfen,
- d)
- tragbare Backöfen,
- e)
- Wärmespeicher-Backöfen,
- f)
- mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Backöfen,
- g)
- Geräte, die nur für die Verwendung von Gasen der dritten Gasfamilie (Propan und Butan) bestimmt sind.
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