ANHANG IV VO (EU) 2014/650
Aggregierte statistische Daten
Liste der Meldebögen
Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV
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Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.
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Zahlenfelder dürfen nur Zahlen enthalten. Es dürfen keine nationalen Währungen angegeben werden. Alle Beträge sind in Euro auszuweisen, und die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Länder müssen ihre nationalen Währungen unter Verwendung der EZB-Wechselkurse (zum üblichen Stichtag, d. h. dem letzten Tag des betreffenden Jahres) in Euro umrechnen, wobei Millionenbeträge mit einer Dezimalstelle anzugeben sind.
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Geldbeträge sind in Millionen Euro (Mio. EUR) auszuweisen.
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Prozentwerte sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben.
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Werden keine Daten ausgewiesen, ist der Grund unter Verwendung der EBA-Nomenklatur anzugeben, d. h. N/A für „nicht verfügbar” (not available) oder C für „vertraulich” (confidential).
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Auszuweisen sind aggregierte Daten, die weder auf einzelne, unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallende Kreditinstitute noch auf einzelne, unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallende Wertpapierfirmen schließen lassen.
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Soweit verfügbar, werden die Verweise auf die COREP-Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2021 der Kommission in den Teilen 1 bis 4 geliefert.
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Für die Jahre ab XXXX sind die Daten von den zuständigen Behörden auf konsolidierter Basis zu erheben. Dies wird die Einheitlichkeit der erhobenen Angaben sicherstellen.
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Die Meldebögen dieses Anhangs sind in Verbindung mit dem dort für die Meldung festgelegten Konsolidierungskreis zu lesen. Um eine wirkungsvolle Datenerhebung und Vertraulichkeit zu gewährleisten, sind die Angaben zu Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Klasse 1 ohne MiFID-Firmen) – soweit vorhanden – in aggregierter Form auszuweisen und ist in beiden Fällen von der gleichen Konsolidierungsebene auszugehen.
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Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten sicherzustellen, veröffentlicht die EZB zum Veröffentlichungsstichtag nur für die von ihr unmittelbar beaufsichtigten Unternehmen aggregierte statistische Daten, während die zuständigen nationalen Behörden nur für die nicht von der EZB unmittelbar beaufsichtigten Kreditinstitute aggregierte statistische Daten veröffentlichen.
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Die zuständigen Behörden der nicht am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten veröffentlichen aggregierte Daten für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Institute, wozu auch die in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tochterunternehmen von Instituten zählen, die in einem am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind.
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Nur für Wertpapierfirmen, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, müssen Daten erhoben werden. Wertpapierfirmen, für die diese Richtlinie nicht gilt, sind somit von der Datenerhebung ausgenommen.
Teil 1
Betreffender COREP-Meldebogen | Daten | |||
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Anzahl und Größe der Kreditinstitute | ||||
010 | Anzahl der Kreditinstitute | [Zahlenwert] | ||
020 | Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (in Mio. EUR)(1) | [Zahlenwert] | ||
030 | Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene(1) (in % des BIP)(2) | [Zahlenwert] | ||
Anzahl und Größe der ausländischen Kreditinstitute (3) | ||||
040 | Aus Drittländern | Anzahl der Zweigstellen(4) | [Zahlenwert] | |
050 | Vermögenswerte der Zweigstellen insgesamt (in Mio. EUR) | [Zahlenwert] | ||
060 | Anzahl der Tochterunternehmen(5) | [Zahlenwert] | ||
070 | Vermögenswerte der Tochterunternehmen insgesamt (in Mio. EUR) | [Zahlenwert] | ||
Anzahl der Wertpapierfirmen (6) | ||||
075 | Anzahl der Wertpapierfirmen | [Zahlenwert] | ||
Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute/n und Wertpapierfirmen (6) | ||||
080 | Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals(7) | CA1 (Zeile 0020 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
090 | Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals(8) | CA1 (Zeile 0530 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
100 | Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals(9) | CA1 (Zeile 0750 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
110 | Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR)(10) | CA2 (Zeile 0010) * 8 % | [Zahlenwert] | |
120 | Eigenkapitalquote insgesamt (%)(11) | Summe (CA1 (Zeile 0010)) / Summe (CA2 (Zeile 0010)) | [Zahlenwert] |
Teil 2
Daten zum Kreditrisiko | Betreffender COREP-Meldebogen | Daten | |||
---|---|---|---|---|---|
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (12) : Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | |||||
010 | Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (13) | CA2 (Zeile 0040 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
020 | Aufschlüsselung nach Ansätzen | in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (12) (14) | Standardansatz (SA) | [Zahlenwert] | |
030 | IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden | [Zahlenwert] | |||
040 | IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden | [Zahlenwert] | |||
050 | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | SA | CA2 (Zeile 0050 / Zeile 0040) | [Zahlenwert] | |
060 | IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden | CR IRB, Basis-IRB (Zeile 0010, Spalte 0260) / CA2 (Zeile 0040) | [Zahlenwert] | ||
070 | IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden | CR IRB, Fortgeschrittener IRB (Zeile 0010, Spalte 0260) / CA2 (Zeile 0040) | [Zahlenwert] | ||
080 | Aufschlüsselung nach IRB-Risikopositionsklassen | in % des gesamten IRB-risikogewichteten Positionsbetrags | IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden | CA2 (Zeile 0250 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] |
090 | Staaten und Zentralbanken | CA2 (Zeile 0260 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
100 | Institute | CA2 (Zeile 0270 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
110 | Unternehmen - KMU | CA2 (Zeile 0280 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
120 | Unternehmen - Spezialfinanzierungen | CA2 (Zeile 0290 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
130 | Unternehmen - Sonstige | CA2 (Zeile 0300 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
140 | IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden | CA2 (Zeile 0310 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
150 | Staaten und Zentralbanken | CA2 (Zeile 0320 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
160 | Institute | CA2 (Zeile 0330 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
170 | Unternehmen - KMU | CA2 (Zeile 0340 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
180 | Unternehmen - Spezialfinanzierungen | CA2 (Zeile 0350 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
190 | Unternehmen - Sonstige | CA2 (Zeile 0360 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
200 | Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, KMU | CA2 (Zeile 0370 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
210 | Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, keine KMU | CA2 (Zeile 0380 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
220 | Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierend | CA2 (Zeile 0390 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
230 | Mengengeschäft - Sonstige, KMU | CA2 (Zeile 0400 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
240 | Mengengeschäft - Sonstige, keine KMU | CA2 (Zeile 0410 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
250 | Eigenkapital nach IRB | CA2 (Zeile 0420 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
270 | Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind | CA2 (Zeile 0450 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
Daten zum Kreditrisiko | Betreffender COREP-Meldebogen | Daten | |||
280 | Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (12) : Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | ||||
290 | Aufschlüsselung nach SA-Risikopositionsklassen* | in % des gesamten SA-risikogewichteten Positionsbetrags | Staaten oder Zentralbanken | CA2 (Zeile 0070 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] |
300 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften | CA2 (Zeile 0080 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
310 | Öffentliche Stellen | CA2 (Zeile 0090 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
320 | Multilaterale Entwicklungsbanken | CA2 (Zeile 0100 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
330 | Internationale Organisationen | CA2 (Zeile 0110 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
340 | Institute | CA2 (Zeile 0120 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
350 | Unternehmen | CA2 (Zeile 0130 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
360 | Mengengeschäft | CA2 (Zeile 0140 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
370 | Durch Immobilien besichert | CA2 (Zeile 0150 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
380 | Ausgefallene Positionen | CA2 (Zeile 0160 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
390 | Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen | CA2 (Zeile 0170 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
400 | Gedeckte Schuldverschreibungen | CA2 (Zeile 0180 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
410 | Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung | CA2 (Zeile 0190 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
420 | Organismen für gemeinsame Anlagen | CA2 (Zeile 0200 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
430 | Aktien | CA2 (Zeile 0210 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
440 | Sonstige Positionen | CA2 (Zeile 0211 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
455 | Verbriefungen | Verbriefungspositionen | CA2 (Zeile 0470 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
460 | Aufschlüsselung nach Verfahren zur Kreditrisikominderung | in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (12) (15) | Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten | [Zahlenwert] | |
470 | Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten | [Zahlenwert] | |||
Risikopositionen und Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind (in Mio. EUR) (16) | Betreffender COREP-Meldebogen | Daten | |||
550 | Mit Wohnimmobilien als Sicherheit | Summe der durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen (17) | CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0050) | [Zahlenwert] | |
560 | Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen (18) | CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0010) | [Zahlenwert] | ||
570 | Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien (19) | CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0020) | [Zahlenwert] | ||
580 | Summe der Verluste insgesamt (20) | CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0030) | [Zahlenwert] | ||
590 | Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien (19) | CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0040) | [Zahlenwert] | ||
600 | Mit Gewerbeimmobilien als Sicherheit | Summe der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen (17) | CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0050) | [Zahlenwert] | |
610 | Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen (18) | CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0010) | [Zahlenwert] | ||
620 | Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien (19) | CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0020) | [Zahlenwert] | ||
630 | Summe der Verluste insgesamt (20) | CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0030) | [Zahlenwert] | ||
640 | Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien (19) | CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0040) | [Zahlenwert] |
Teil 3
Daten zum Marktrisiko | Betreffender COREP-Meldebogen | Daten | |||
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Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (21) : Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken | |||||
010 | Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (22) | CA2 (Zeile 0520 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
020 | Aufschlüsselung nach Ansätzen | in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (21) (23) | Standardansatz | [Zahlenwert] | |
030 | Interne Modelle | [Zahlenwert] | |||
040 | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken | Standardansatz | CA2 (Zeile 0530 / Zeile 0520) | [Zahlenwert] | |
050 | Interne Modelle | CA2 (Zeile 0580 / Zeile 0520) | [Zahlenwert] |
Teil 4
Daten zum operationellen Risiko | Betreffender COREP-Meldebogen | Daten | |||
---|---|---|---|---|---|
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (24) : Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken | |||||
010 | Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (25) | CA2 (Zeile 0590 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
020 | Aufschlüsselung nach Ansätzen | in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (24) (26) | Basisindikatoransatz (BIA) | [Zahlenwert] | |
030 | Standardansatz (TSA)/ Alternativer Standardansatz (ASA) | [Zahlenwert] | |||
040 | Fortgeschrittener Messansatz (AMA) | [Zahlenwert] | |||
050 | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken | BIA | CA2 (Zeile 0600 / Zeile 0590) | [Zahlenwert] | |
060 | TSA/ASA | CA2 (Zeile 0610 / Zeile 0590) | [Zahlenwert] | ||
070 | AMA | CA2 (Zeile 0620 / Zeile 0590) | [Zahlenwert] | ||
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (24) : Verluste aufgrund operationeller Risiken | |||||
080 | Bruttoverluste insgesamt | Bruttoverluste insgesamt in % des gesamten Bruttoertrags (27) | Details OPR (Zeile 0920, Spalte 0080) / OPR (Summe (Zeile 0010 bis Zeile 0130), Spalte 0030) | [Zahlenwert] |
Teil 5
Aufsichtsmaßnahmen | Daten | ||
---|---|---|---|
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (28) | |||
010 | Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a | Anzahl der insgesamt nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen: | [Zahlenwert] |
011 | in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
012 | in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
013 | in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] | [Zahlenwert] | |
014 | in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] | [Zahlenwert] | |
015 | in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] | [Zahlenwert] | |
016 | in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] | [Zahlenwert] | |
017 | in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] | [Zahlenwert] | |
018 | in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] | [Zahlenwert] | |
019 | in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] | [Zahlenwert] | |
020 | in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] | [Zahlenwert] | |
021 | in Bezug auf die Auferlegung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] | [Zahlenwert] | |
022 | in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] | [Zahlenwert] | |
023 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Aufsichtsmaßnahmen | [Zahlenwert] | |
024 | Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzahl der insgesamt nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen: | [Zahlenwert] |
025 | in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
026 | in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
027 | in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] | [Zahlenwert] | |
028 | in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] | [Zahlenwert] | |
029 | in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] | [Zahlenwert] | |
030 | in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] | [Zahlenwert] | |
031 | in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] | [Zahlenwert] | |
032 | in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] | [Zahlenwert] | |
033 | in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] | [Zahlenwert] | |
034 | in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] | [Zahlenwert] | |
035 | in Bezug auf die Auferlegung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] | [Zahlenwert] | |
036 | in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] | [Zahlenwert] | |
037 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Aufsichtsmaßnahmen | [Zahlenwert] | |
Verwaltungssanktionen (29) | Daten | ||
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (28) | |||
065 |
Verwaltungssanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen) |
Anzahl der Verwaltungssanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU: | [Zahlenwert] |
066 | öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen/juristischen Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
067 | Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche/juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
068 | gegen juristische/natürliche Personen verhängte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e] | [Zahlenwert] | |
069 | Aussetzung der Stimmrechte von Anteilseignern [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f] | [Zahlenwert] | |
070 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Verwaltungssanktionen | [Freitext] | |
071 | Verwaltungssanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | Anzahl der insgesamt nach Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU verhängten Verwaltungssanktionen | [Zahlenwert] |
072 | öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen/juristischen Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
073 | Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche/juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
074 | Entzug der Zulassung als Kreditinstitut/Wertpapierfirma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c] | [Zahlenwert] | |
075 | vorübergehendes Verbot für eine natürliche Person, in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d] | [Zahlenwert] | |
076 | gegen juristische/natürliche Personen verhängte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g] | [Zahlenwert] | |
077 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Verwaltungssanktionen | [Freitext] |
Teil 6
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis | |||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Ausnahmen für Tochterunternehmen) (30) |
Artikel 7 Absatz 3 (Ausnahmen für Mutterinstitute) |
|
010 | Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen | [Zahlenwert] | [Zahlenwert] |
011 | Anzahl der gewährten Ausnahmen für Mutterinstitute, die Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten | N/A | [Zahlenwert] |
012 | Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) | N/A | [Zahlenwert] |
013 | Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) | N/A | [Zahlenwert] |
014 | Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) | N/A | [Zahlenwert] |
Erlaubnis für Mutterinstitute, Tochterunternehmen in die Berechnung ihrer in den Teilen 2 bis 4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen einzubeziehen | |||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Artikel 9 Absatz 1 (Konsolidierung auf Einzelbasis) |
||
015 | Gesamtzahl der erteilten Erlaubnisse | [Zahlenwert] | |
016 | Anzahl der Erlaubnisse, die Mutterinstituten zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in Drittländern in die Berechnung ihrer Anforderungen erteilt wurden | [Zahlenwert] | |
017 | Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) | [Zahlenwert] | |
018 | Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) | [Zahlenwert] | |
019 | Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) | [Zahlenwert] | |
Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis | |||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Artikel 8 (Liquiditätsausnahmen für Tochterunternehmen) |
||
020 | Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen | [Zahlenwert] | |
021 | Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 2 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen sind | [Zahlenwert] | |
022 | Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 3 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind | [Zahlenwert] | |
023 | Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 4 gewährten Ausnahmen, wobei die Institute Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind | [Zahlenwert] | |
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis | |||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Artikel 10 (Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind) |
||
024 | Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen | [Zahlenwert] | |
025 | Anzahl der Ausnahmen, die Kreditinstituten gewährt wurden, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind | [Zahlenwert] | |
026 | Anzahl der Ausnahmen, die Zentralorganisationen gewährt wurden | [Zahlenwert] |
Fußnote(n):
- (1)
Für die zuständigen nationalen Behörden sind die Vermögenswerte insgesamt die Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (nur Zeilen 020 und 030), während sie für die EZB die Gesamtvermögenswerte bedeutender Institute für den gesamten SSM sind.
- (2)
BIP zu Marktpreisen; vorgeschlagene Quelle – Eurostat/EZB.
- (3)
Ohne EWR.
- (4)
Anzahl der Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
- (5)
Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.
- (6)
Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.
- (7)
Verhältnis des harten Kernkapitals im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %).
- (8)
Verhältnis des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %).
- (9)
Verhältnis des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %).
- (10)
8 % des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
- (11)
Verhältnis der Eigenmittel zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (in %).
- (12)
Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.
- (13)
Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung.
- (14)
Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher auf mehr als 100 % summieren.
- (15)
Für den seltenen Fall, dass ein Institut mehrere Ansätze verwendet, ist dieses Institut bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.
- (16)
Die geschätzten Verluste sind zum Meldestichtag auszuweisen.
- (17)
Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben c bzw. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung. Nur für den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung als vollständig besichert gilt.
- (18)
Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben a bzw. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung.
- (19)
Wenn der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.
- (20)
Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben b bzw. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung.
- (21)
Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.
- (22)
Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c sowie Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung.
- (23)
Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da Unternehmen mit kleinem Handelsportfolio nicht zur Bestimmung des Marktrisikos verpflichtet sind.
- (24)
Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.
- (25)
Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für operationelle Risiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung (in %).
- (26)
Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.
- (27)
Nur bezogen auf Unternehmen, die den AMA oder den TSA/ASA anwenden; Verhältnis des Gesamtverlustbetrags für alle Geschäftsbereiche zur Summe des relevanten Indikators für nach dem TSA/ASA und dem AMA bewertete Banktätigkeiten im letzten Jahr (in %).
- (28)
Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.
- (29)
Von zuständigen Behörden verhängte Verwaltungssanktionen. Hier müssen die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen angeben, gegen die in ihrem Land bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel dagegen eingelegt wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.
- (30)
Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Institute ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.
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