Artikel 45 VO (EU) 2014/652
Übergangsbestimmungen
(1) Die in Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten nationalen Programme der Mitgliedstaaten, die der Kommission im Jahr 2012 zur Durchführung im Jahr 2013 vorgelegt wurden, diejenigen, die im Jahr 2013 zur Durchführung im Jahr 2014 vorgelegt wurden, und diejenigen, die bis zum 30. April 2014 zur Durchführung im Jahr 2015 vorgelegt wurden, kommen, falls genehmigt, gemäß Artikel 27 der Entscheidung 2009/470/EG für eine Finanzhilfe der Union in Betracht.
Für nationale Programme, die in den Jahren 2013 und 2014 umgesetzt wurden bzw. werden, gilt weiterhin Artikel 27 Absätze 7 und 8 der genannten Entscheidung.
Für nationale Programme, die im Jahr 2015 umgesetzt werden, gilt weiterhin Artikel 27 Absatz 2 der genannten Entscheidung.
(2) Die in Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten, die der Kommission spätestens bis zum 30. April 2014 vorgelegt werden und deren Durchführung für das Jahr 2015 vorgesehen ist, kommen gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG für eine Finanzhilfe der Union in Betracht. Für diese Überwachungsprogramme gilt weiterhin Artikel 23 Absatz 6 der genannten Richtlinie.
(3) Für Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzmittel der Union für die in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung genannten Sofortmaßnahmen, die der Kommission bis zum 30. April 2014 vorgelegt werden, gelten weiterhin die Artikel 22 bis 24 der Richtlinie 2000/29/EG.
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