Artikel 47 VO (EU) 2014/652

Änderung der Richtlinie 2000/29/EG

Die Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 13c wird Absatz 5 gestrichen.
2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 15a

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder, der vom Auftreten eines Schädlings, der in Anhang I oder Anhang II genannt ist, oder eines Schädlings, der unter eine gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassene Maßnahme fällt, Kenntnis erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigt und, wenn er von dieser zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wird, die dieses Auftreten betreffenden Informationen, die ihm vorliegen, zur Verfügung stellt. Wird diese Benachrichtigung nicht schriftlich vorgenommen, so notiert die zuständige Behörde sie amtlich.

3.
Die Artikel 22 bis 26 werden gestrichen.

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