Artikel 1 VO (EU) 2014/654

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren festgelegt, mit denen die wirksame und fristgerechte Ausübung der Rechte der Union zur Aussetzung oder Rücknahme von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften gewährleistet werden, mit der Absicht,

a)
im Bemühen um eine zufriedenstellende Lösung, mit der die Vorteile für die Wirtschaftsbeteiligten der Union wiederhergestellt werden, auf Verstöße von Drittländern gegen internationale Handelsregeln zu reagieren, die die Interessen der Union berühren;
b)
bei einer Änderung der den Waren oder Dienstleistungen aus der Union gewährten Behandlung in einer Weise, die die Interessen der Union berührt, die Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zu Drittländern wieder ins Gleichgewicht zu bringen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.