Erklärung der Kommission VO (EU) 2014/654

Die Kommission begrüßt die Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates.

Mit der Verordnung werden der Kommission Befugnisse übertragen, in bestimmten Situationen auf der Grundlage objektiver Kriterien und unter der Kontrolle der Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bei der Wahrnehmung dieser Durchführungsbefugnisse beabsichtigt die Kommission, gemäß der vorliegenden Erklärung zu handeln.

Bei der Ausarbeitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten führt die Kommission umfassende Konsultationen durch, damit gewährleistet ist, dass alle relevanten Interessen gebührend berücksichtigt werden. Die Kommission geht davon aus, dass in diesen Konsultationen private Interessenträger Stellung nehmen, die von Maßnahmen von Drittländern oder möglichen von der Union zu erlassenden handelspolitischen Maßnahmen betroffen sind. In ähnlicher Weise rechnet die Kommission mit Anregungen von Behörden, die an der Umsetzung möglicher von der Union zu erlassender handelspolitischer Maßnahmen beteiligt sein können. Im Fall von Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens werden insbesondere Stellungnahmen von Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten gebührend berücksichtigt werden.

Die Kommission erkennt an, dass die Mitgliedstaaten rasch informiert werden müssen, wenn sie den Erlass von Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieser Verordnung erwägt, damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, zu Beschlüssen auf der Grundlage umfassender Informationen beizutragen; die Kommission wird im Sinne dieses Ziels handeln.

Die Kommission bestätigt, dass sie dem Parlament und dem Rat umgehend Entwürfe von Durchführungsrechtsakten übermitteln wird, die sie dem Ausschuss der Vertreter der Mitgliedstaaten vorlegt. Ebenso wird sie dem Parlament und dem Rat nach der Abgabe von Stellungnahmen im Ausschuss umgehend den endgültigen Entwurf von Durchführungsrechtsakten übermitteln.

Die Kommission unterrichtet das Parlament und den Rat regelmäßig über internationale Entwicklungen, die möglicherweise zu Situationen führen, in denen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung erlassen werden müssen. Die Unterrichtung erfolgt über die zuständigen Ausschüsse im Rat und im Parlament.

Die Kommission begrüßt die Absicht des Parlaments, einen strukturierten Dialog über Fragen der Streitbeilegung und der Rechtsdurchsetzung zu fördern, und wird sich in einschlägigen Sitzungen mit dem zuständigen Parlamentsausschuss aktiv am Meinungsaustausch über Handelsstreitigkeiten und Durchsetzungsmaßnahmen beteiligen, auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Wirtschaftszweige der Union.

Schließlich bekräftigt die Kommission, dass es ihr ein wichtiges Anliegen ist, dafür zu sorgen, dass die Verordnung ein wirksames und effizientes Instrument zur Durchsetzung der Rechte der Union im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte ist, auch im Hinblick auf den Dienstleistungsverkehr. Daher wird die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung den Geltungsbereich des Artikels 5 dahin gehend überprüfen, dass zusätzliche handelspolitische Maßnahmen bezüglich des Dienstleistungsverkehrs einbezogen werden, sobald die Bedingungen zur Gewährleistung der Durchführbarkeit und Wirksamkeit solcher Maßnahmen gegeben sind.

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