Artikel 29 EuKoPfVO (VO (EU) 2014/655)

Übermittlung von Schriftstücken

(1) Ist in dieser Verordnung eine Übermittlung von Schriftstücken gemäß diesem Artikel vorgesehen, so erfolgt diese Übermittlung in Bezug auf die Kommunikation zwischen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/2844 oder, sofern die Kommunikation von Gläubigern ausgeht, mit jeglichen geeigneten Mitteln, sofern der Inhalt des empfangenen Schriftstücks mit dem des übermittelten Schriftstücks inhaltlich genau übereinstimmt und sämtliche enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.

(2) Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der Schriftstücke gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingegangen sind, übersendet bis zum Ende des dem Tag des Eingangs folgenden Arbeitstags

a)
der Behörde, die die Schriftstücke übermittelt hat, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 eine Empfangsbestätigung oder
b)
dem Gläubiger oder der Bank, der bzw. die die Schriftstücke übermittelt hat, eine Empfangsbestätigung auf dem schnellstmöglichen Wege.

Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der nach Absatz 1 dieses Artikels Schriftstücke eingegangen sind, verwendet das Formblatt für die Empfangsbestätigung, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde.

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