Artikel 12 VO (EU) 2014/656
Solidaritätsmechanismen
(1) Ein Mitgliedstaat, der einem plötzlichen und außergewöhnlichen Druck an seinen Außengrenzen ausgesetzt ist, kann
- a)
- um den Einsatz von europäischen Grenzschutzteams gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 ersuchen, damit rasche operative Unterstützung für diesen Mitgliedstaat bereitgestellt werden kann;
- b)
- die Agentur um technische und operative Unterstützung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 ersuchen, damit ihm Unterstützung bei der Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten geleistet werden kann und/oder damit Experten zur Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden abgestellt werden können;
- c)
- um Soforthilfe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ersuchen, damit in einer Notlage dringenden und spezifischen Erfordernissen entsprochen werden kann.
(2) Ein Mitgliedstaat, der sich einem hohen Migrationsdruck gegenübersieht, wodurch seine Aufnahmeeinrichtungen und Asylsysteme stark beansprucht werden, kann
- a)
- das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen um Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ersuchen, damit Fachwissen, wie etwa über Dolmetschdienste, Informationen über Herkunftsländer und Kenntnisse über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereitgestellt werden können;
- b)
- um Soforthilfe nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ersuchen, damit in einer Notlage dringenden und spezifischen Erfordernissen entsprochen werden kann.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).
Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014. zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
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