Artikel 2 VO (EU) 2014/656

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Agentur” die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
2.
„Seeeinsatz” einen gemeinsamen Einsatz, ein Pilotprojekt oder einen Soforteinsatz, den bzw. das Mitgliedstaaten zur Überwachung ihrer Seeaußengrenzen unter Koordinierung der Agentur durchführen;
3.
„Einsatzmitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, in dem ein Seeeinsatz stattfindet oder von dem aus ein Seeeinsatz eingeleitet wird;
4.
„beteiligter Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, der sich durch Bereitstellung von technischer Ausrüstung, von Grenzschutzbeamten, die im Rahmen europäischer Grenzschutzteams eingesetzt werden, oder von sonstigem einschlägigem Personal an einem Seeeinsatz beteiligt, aber kein Einsatzmitgliedstaat ist;
5.
„beteiligte Einsatzkräfte” die See-, Land- oder Lufteinsatzkräfte unter der Verantwortung des Einsatzmitgliedstaats oder eines beteiligten Mitgliedstaats, die an einem Seeeinsatz teilnehmen;
6.
„internationale Leitstelle” die im Einsatzmitgliedstaat zur Koordinierung eines Seeeinsatzes eingerichtete Koordinierungsstruktur;
7.
„nationale Leitstelle” das für die Zwecke des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 eingerichtete nationale Koordinierungszentrum;
8.
„Einsatzplan” einen Einsatzplan gemäß Artikel 3a und Artikel 8e der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004;
9.
„Schiff” alle Arten von Wasserfahrzeugen, einschließlich Booten, Schlauchbooten, schwimmenden Plattformen, nicht wasserverdrängender Fahrzeuge und Wasserflugzeuge, die auf See verwendet werden oder verwendet werden können;
10.
„staatenloses Schiff” ein Schiff, das keine Staatszugehörigkeit besitzt oder einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichzustellen ist, wenn das Schiff von keinem Staat die Berechtigung zur Führung seiner Flagge erhalten hat oder wenn es die Flaggen von zwei oder mehr Staaten führt und diese nach Belieben verwendet;
11.
„Protokoll gegen die Schleusung von Migranten” das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See-und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das im Dezember 2000 in Palermo, Italien, unterzeichnet wurde;
12.
„sicherer Ort” einen Ort, an dem Rettungseinsätze als beendet angesehen werden und an dem die Sicherheit des Lebens der Geretteten nicht bedroht ist, an dem ihre menschlichen Grundbedürfnisse erfüllt und von dem aus Vorkehrungen für die Beförderung der Geretteten an den nächsten oder den endgültigen Bestimmungsort unter Berücksichtigung des Schutzes ihrer Grundrechte im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung getroffen werden können;
13.
„Rettungsleitstelle” eine Stelle, die dafür verantwortlich ist, die effiziente Organisation von Such- und Rettungsdiensten zu fördern und die Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen innerhalb eines Such- und Rettungsbereichs im Sinne des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See zu koordinieren;
14.
„Anschlusszone” eine an das Küstenmeer angrenzende Zone im Sinne des Artikels 33 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sofern offiziell zur Anschlusszone erklärt;
15.
„Küstenmitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, in dessen Küstenmeer oder Anschlusszone ein Abfangen erfolgt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.