Präambel VO (EU) 2014/656

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ziel der Unionspolitik im Bereich der Außengrenzen der Union ist es, die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen, auch durch Grenzüberwachung, sicherzustellen und dabei gleichzeitig einen Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung von Menschenleben zu leisten. Die Grenzüberwachung dient der Verhinderung unbefugter Grenzübertritte, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Festnahme von Personen, die die Grenze irregulär überschreiten, beziehungsweise der Veranlassung sonstiger Maßnahmen gegen diese Personen. Eine wirksame Grenzüberwachung sollte Personen daran hindern und davon abhalten, die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen. Die Grenzüberwachung beschränkt sich daher nicht auf die Aufdeckung unbefugter Grenzübertritte, sondern umfasst auch Schritte wie das Abfangen von Schiffen, die mutmaßlich ohne Grenzkontrolle in die Union einzulaufen versuchen, sowie Vorkehrungen für die bei einem Grenzüberwachungseinsatz auf See möglicherweise erforderlich werdenden Such- und Rettungsaktionen und für die erfolgreiche Durchführung solcher Einsätze.
(2)
Die Politik der Union im Bereich Grenzmanagement, Asyl und Einwanderung sowie ihre Umsetzung sollten sich nach dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten nach Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) richten. Soweit erforderlich, müssen im Rahmen dieser Politik erlassene Rechtsakte der Union geeignete Maßnahmen für die Umsetzung dieses Grundsatzes enthalten und die Lastenteilung, auch durch eine auf freiwilliger Basis erfolgende Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, fördern.
(3)
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte auf Grenzüberwachungseinsätze begrenzt sein, die von den Mitgliedstaaten an ihren Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur” ), die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates(2) errichtet wurde, koordinierten operativen Zusammenarbeit durchgeführt werden. Ermittlungs- und Strafmaßnahmen unterliegen dem nationalen Strafrecht und den bestehenden Rechtshilfeinstrumenten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union.
(4)
Die Agentur ist für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen, einschließlich der Grenzüberwachung, zuständig. Zu den Aufgaben der Agentur zählt auch die Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die verstärkte technische Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hierzu auch humanitäre Notsituationen und Seenotrettungen gehören können. Um diese Zusammenarbeit weiter zu verstärken, bedarf es spezieller Regelungen für Grenzüberwachungstätigkeiten, die von den See-, Land- und Lufteinsatzkräften eines Mitgliedstaats im Rahmen der von der Agentur koordinierten operativen Zusammenarbeit an den Seegrenzen eines anderen Mitgliedstaats oder auf Hoher See durchgeführt werden.
(5)
Die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten ist von entscheidender Bedeutung, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und den Verlust von Menschenleben auf See zu vermeiden. Die Agentur kann im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, sofern die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte von Migranten gewährleistet ist, mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten, insbesondere in den Bereichen Risikoanalyse und Ausbildung; ferner sollte die Agentur die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten erleichtern. Wenn die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in deren Hoheitsgebiet oder Küstenmeer stattfindet, sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur Normen und Standards einhalten, die denen des Unionsrechts zumindest gleichwertig sind.
(6)
Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) errichtete Europäische Grenzüberwachungssystem (Eurosur) soll den Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Agentur verstärken. Damit soll sichergestellt werden, dass sich das Lagebewusstsein und die Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten, auch mit Unterstützung der Agentur, zum Zwecke der Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität sowie der Leistung eines Beitrags zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten erheblich verbessern. Bei der Koordinierung von Grenzüberwachungseinsätzen sollte die Agentur den Mitgliedstaaten Informationen und Analysen zu diesen Einsätzen im Einklang mit der genannten Verordnung zur Verfügung stellen.
(7)
Die vorliegende Verordnung ersetzt den Beschluss 2010/252/EU des Rates(4), der vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof” ) mit Urteil vom 5. September 2012 in der Rechtssache C-355/10 für nichtig erklärt wurde. In diesem Urteil erhielt der Gerichtshof die Wirkungen des Beschlusses 2010/252/EU aufrecht, bis eine neue Regelung in Kraft tritt. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird jener Beschluss daher unwirksam.
(8)
Während Grenzüberwachungseinsätzen auf See sollten die Mitgliedstaaten ihren jeweiligen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, dem Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften nachkommen.
(9)
Bei der Koordinierung von Grenzüberwachungseinsätzen auf See sollte die Agentur ihre Aufgaben unter umfassender Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ), und des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere des in Erwägungsgrund 8 genannten Völkerrechts, wahrnehmen.
(10)
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sollten die während eines Überwachungseinsatzes getroffenen Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen, nicht diskriminierend sein und die Menschenwürde, die Grundrechte sowie die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, uneingeschränkt achten. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sind in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet, einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen der Mitgliedstaaten gestellt werden, an die Bestimmungen des Besitzstands im Asylbereich, insbesondere an die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6), gebunden.
(11)
Die Anwendung dieser Verordnung sollte die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) unberührt lassen, insbesondere was die Unterstützung der Opfer von Menschenhandel betrifft.
(12)
Diese Verordnung sollte unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Maßgabe der Definition in der Charta und in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angewandt werden. Nach diesem Grundsatz sollte keine Person in ein Land, in dem für sie unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter, der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in ein anderes Land unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht, ausgeschifft, einzureisen gezwungen oder verbracht werden oder auf andere Weise den Behörden eines solchen Landes überstellt werden.
(13)
Das etwaige Bestehen einer Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat entbindet die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen nach dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Drittstaat wesentliche Gründe für die Annahme darstellen, dass für den Antragsteller die ernste Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, oder wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass dieser Drittstaat Praktiken anwendet, die gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen.
(14)
Während eines Grenzüberwachungseinsatzes auf See kann sich eine Situation ergeben, in der Personen aus Seenot gerettet werden müssen. Im Einklang mit dem Völkerrecht hat jeder Staat den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffs zu verpflichten, jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, unverzüglich Hilfe zu leisten und so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffs, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist. Diese Hilfe sollte unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Status der zu versorgenden Personen und ungeachtet der Umstände, unter denen diese aufgefunden werden, geleistet werden. Der Kapitän und die Besatzung sollten nicht allein deshalb, weil sie Personen in Seenot gerettet und an einen sicheren Ort gebracht haben, mit strafrechtlichen Sanktionen belegt werden.
(15)
Der Pflicht, Personen aus Seenot zu retten, sollten die Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren Bestimmungen der für Such- und Rettungsmaßnahmen maßgeblichen internationalen Übereinkünfte und gemäß den Erfordernissen zum Schutz der Grundrechte nachkommen. Diese Verordnung sollte die Verantwortlichkeiten der für die Suche und Rettung zuständigen Behörden unberührt lassen, einschließlich ihrer Verantwortlichkeit sicherzustellen, dass die Koordinierung und die Zusammenarbeit in der Weise erfolgen, dass die geretteten Personen an einen sicheren Ort gebracht werden können.
(16)
Umfasst das Einsatzgebiet eines Einsatzes auf See den Such- und Rettungsbereich eines Drittstaats, so sollte bei der Planung eines solchen Einsatzes angestrebt werden, Kommunikationskanäle zu den für die Suche und Rettung zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats einzurichten; damit wird sichergestellt, dass diese Behörden auf Such- und Rettungsfälle in ihrem Such- und Rettungsbereich reagieren können.
(17)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 werden die von der Agentur koordinierten Grenzüberwachungseinsätze entsprechend einem Einsatzplan durchgeführt. Daher sollte der Einsatzplan bei Seeeinsätzen spezielle Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtsvorschriften in dem räumlichen Gebiet, in dem der gemeinsame Einsatz, das Pilotprojekt oder der Soforteinsatz stattfindet, einschließlich Verweise auf das Unionsrecht und das Völkerrecht im Zusammenhang mit dem Abfangen von Schiffen, Rettungen auf See und Ausschiffungen enthalten. Der Einsatzplan sollte gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die das Abfangen von Schiffen, die Rettung auf See und die Ausschiffung im Rahmen der von der Agentur koordinierten Grenzüberwachungseinsätze auf See regeln, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden Einsatzes erstellt werden. Der Einsatzplan sollte Verfahren umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und sonstige schutzbedürftige Personen ermittelt werden und angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich Zugang zu internationalem Schutz.
(18)
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wird für jeden Seeeinsatz im Einsatzmitgliedstaat eine Koordinierungsstruktur geschaffen, die aus Beamten aus dem Einsatzmitgliedstaat, abgestellten Beamten und Vertretern der Agentur, einschließlich des Koordinierungsbeamten der Agentur, besteht. Diese in der Regel als internationale Leitstelle bezeichnete Koordinierungsstruktur sollte als Kanal für die Kommunikation zwischen den an dem Seeeinsatz beteiligten Beamten und den betreffenden Behörden genutzt werden.
(19)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit den Artikeln 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere mit der Achtung der Würde des Menschen, dem Recht auf Leben, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dem Verbot des Menschenhandels, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Asyl und auf Schutz vor Abschiebung und Ausweisung, den Grundsätzen der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie den Rechten des Kindes. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten und der Agentur im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden.
(20)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung spezieller Regeln für die Überwachung der Seegrenzen durch Grenzschutzbeamte unter Koordinierung der Agentur, aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften und Praktiken von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des multinationalen Charakters der Einsätze auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(21)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.
(22)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(9) genannten Bereich gehören.
(23)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(11) genannten Bereich gehören.
(24)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(13) genannten Bereich gehören.
(25)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates(14) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(26)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates(15) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11).

(4)

Beschluss 2010/252/EU des Rates vom 26. April 2010 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 111 vom 4.5.2010, S. 20).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

(6)

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(7)

Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(8)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(10)

OJ L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(12)

ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(13)

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(14)

Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(15)

Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

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