Präambel VO (EU) 2014/657

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates(2) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen der genannten Verordnung übertragen.
(2)
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.
(3)
Um einige der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 anzuwenden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderungen der Anhänge I, II und III der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(4)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um bestehende Systeme zu bewerten und zuzulassen, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und deren Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, so dass diese Grundlage eines Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft ( „Forest Law Enforcement, Governance and Trade” — Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor — FLEGT) bilden können, sowie um in Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem praktische Modalitäten und Dokumente eines Standardformats festzulegen, einschließlich ihrer möglichen Form (elektronische Form oder Papierform). Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ausgeübt werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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