Artikel 1 VO (EU) 2014/66
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Haushaltsbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Backöfen), -kochmulden und -dunstabzugshauben festgelegt, die auch dann gelten, wenn diese nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
- a)
- Geräte, die nicht mit Strom oder Gas betrieben werden,
- b)
- Geräte mit einer „Mikrowellenerwärmungsfunktion” ,
- c)
- kleine Backöfen,
- d)
- tragbare Backöfen,
- e)
- Wärmespeicher-Backöfen,
- f)
- mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Backöfen,
- g)
- Gasbrenner mit Abdeckung in Kochmulden,
- h)
- Kochgeräte für den Außenbereich,
- i)
- Geräte, die nur für die Verwendung von Gasen der dritten Gasfamilie (Propan und Butan) bestimmt sind,
- j)
- Grillgeräte.
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