Artikel 1 VO (EU) 2014/664
Besondere Vorschriften für die Herkunft von Futtermitteln und Rohstoffen
(1) Für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 müssen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Name als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wird, die Futtermittel vollständig in dem abgegrenzten geografischen Gebiet beschafft werden.
Insoweit es technisch nicht möglich ist, Futtermittel ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu beschaffen, kann zusätzlich Futter von außerhalb dieses Gebiets verwendet werden, sofern die Qualität oder die Merkmale des Erzeugnisses, die im Wesentlichen dem geografischen Umfeld zu verdanken ist bzw. sind, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, dürfen in keinem Fall 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis überschreiten.
(2) Im Falle von Erzeugnissen, deren Name als geschützte geografische Angabe eingetragen wird, ist jede in der Produktspezifikation enthaltene Einschränkung in Bezug auf die Herkunft der Rohstoffe mit Blick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu begründen.
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