Artikel 10 VO (EU) 2014/664

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehene Dreimonatszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abgelaufen ist.

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