Artikel 3 VO (EU) 2014/673
Zusammensetzung
(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Mitglied je teilnehmenden Mitgliedstaat.
(2) Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums, der kein Mitglied der Schlichtungsstelle ist, führt deren Vorsitz.
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