Präambel VO (EU) 2014/673

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird die Europäische Zentralbank (EZB) eine Schlichtungsstelle einrichten, die für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten der zuständigen Behörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf Einwände des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des nach der genannten Verordnung eingerichteten Aufsichtsgremiums zuständig ist.
(2)
Gemäß Erwägungsgrund 73 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollte durch die Einrichtung der Schlichtungsstelle und insbesondere ihre Zusammensetzung sichergestellt werden, dass diese Stelle Meinungsverschiedenheiten auf ausgewogene Weise und im Interesse der Union als Ganzes beilegt.
(3)
Die Geschäftsordnung der Schlichtungsstelle gilt unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, in dessen Rahmen ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der EZB in einer begründeten Stellungnahme mitteilt, dass er dem Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zustimmt.
(4)
Da der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums sowohl dem EZB-Rat als auch dem Aufsichtsgremium angehört, ist er am besten in der Lage, den Vorsitz der Schlichtungsstelle zu führen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

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