Präambel VO (EU) 2014/68

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 141/2013 der Kommission(2) ist die mindestens zu berücksichtigende effektive Stichprobengröße ausgehend von einer einfachen Zufallsauswahl festgelegt.
(2)
Um dem Beitritt Kroatiens Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 141/2013 anzupassen.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 141/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 141/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS) (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 20).

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