Artikel 2 VO (EU) 2014/69
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Nummern 16-34 und Nummer 43 des Anhangs gelten für Antragsteller, die ab dem 19. Dezember 2016 eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung beantragen.
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