Präambel VO (EU) 2014/691
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 10. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erlassen.
- (2)
- Am 9. Mai 2014 hat der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Sanktionsausschuss drei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen, die den Maßnahmen gemäß den Nummern 30 und 32 der Resolution 2134 (2014) unterliegen.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1.
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