Artikel 2d VO (EU) 2014/692
(1) Die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol ist verboten.
(2) Insbesondere das Anlaufen der in Anhang III aufgeführten Häfen auf der Halbinsel Krim oder das Einlegen eines Zwischenstopps in diesen Häfen durch Schiffe, die Kreuzfahrtdienste durchführen, ist verboten. Dieses Verbot gilt für Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, und für alle Schiffe im Besitz und unter der betrieblichen Kontrolle eines Unionsreeders und alle Schiffe, für die ein Unionsbetreiber die betriebliche Gesamtverantwortung übernommen hat.
(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Schiff aus Gründen der maritimen Sicherheit in Notfällen einen der in Anhang III aufgeführten Häfen anläuft oder dort einen Zwischenstopp einlegt. Die zuständige Behörde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen von dem Einlaufen in den betreffenden Hafen oder dem dortigen Einlegen eines Zwischenstopps zu unterrichten.
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