Artikel 6 VO (EU) 2014/692

(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:

a)
den benannten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,
b)
natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln,
c)
natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die laut einer schiedsrichterlichen, gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen haben,
d)
natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, wenn die Forderung Waren betrifft, deren Einfuhr nach Artikel 2 verboten ist.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

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