Präambel VO (EU) 2014/697

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)(1), insbesondere auf Artikel 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission(2) gewährt Seeschifffahrtskonsortien unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfreistellung vom Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV. Diese Verordnung läuft im Einklang mit der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 246/2009 festgelegten Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren am 25. April 2015 aus. Auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung scheint eine Gruppenfreistellung für Konsortien weiterhin gerechtfertigt zu sein und scheinen sich die Umstände, die die Grundlage für den Anwendungsbereich und die inhaltliche Ausgestaltung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 bildeten, nicht wesentlich geändert zu haben.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 wurden die Bestimmungen für Konsortien vereinfacht und wesentlich geändert. Da der neue Rechtsrahmen erst seit kurzer Zeit besteht und angewendet wird, sollten weitere Änderungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt vermieden werden. So wird ein Anstieg der Kosten, die den Unternehmen der Branche aus der Einhaltung der Vorschriften entstehen, verhindert.
(3)
Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 sollte daher um fünf Jahre verlängert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 AEUV getreten.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 31).

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