ANHANG VO (EU) 2014/699
- 1.
-
Das in Artikel 1 genannte gemeinsame Logo entspricht folgendem Muster:
- 2.
- Die Referenzfarben sind: PANTONE 421 CMYK 13/11/8/26 RGB 204/204/204; PANTONE 7731 CMYK 79/0/89/22 RGB 0/153/51; PANTONE 376 CMYK 54/0/100/0 RGB 153/204/51; PANTONE 7480 CMYK 75/0/71/0.
- 3.
- In dem weißen Rechteck auf halber Höhe am linken Rand des gemeinsamen Logos erscheint die Nationalflagge des Mitgliedstaats, in dem die natürliche oder juristische Person niedergelassen ist, die im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft Arzneimittel an die Öffentlichkeit abgibt.
- 4.
- Die für das gemeinsame Logo zu verwendende Sprache wird von dem Mitgliedstaat gemäß Nummer 3 festgelegt.
- 5.
- Das gemeinsame Logo hat eine Breite von mindestens 90 Pixeln.
- 6.
- Das gemeinsame Logo ist unbeweglich.
- 7.
- Bei Verwendung des Logos vor einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Symbol mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.
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