ANHANG VO (EU) 2014/70

Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1.
ORA.GEN.160 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Unbeschadet Absatz a meldet die Organisation der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, alle Störungen, Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen sowie alle Ereignisse, die auf ungenaue, unvollständige oder mehrdeutige Informationen in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(*) ermittelten betrieblichen Eignungsdaten hinweisen, oder sonstigen irregulären Bedingungen, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben.

2.
ORA.ATO.145 erhält folgende Fassung:

ORA.ATO.145
Voraussetzungen für die Ausbildung

a)
Die ATO hat sicherzustellen, dass die Schüler alle Voraussetzungen für die Ausbildung gemäß Teil-MED, Teil-FCL und, falls zutreffend, wie im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten Betriebseignungsdaten festgelegt, erfüllen.
b)
Bei einer ATO, die eine Testflugausbildung durchführt, müssen die Schüler alle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Anforderungen erfüllen.

3.
ORA.FSTD.210 Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
soweit anwendbar, die durch den verbindlichen Teil der nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigten betrieblichen Eignungsdaten festgelegten Luftfahrzeug-Validierungsdaten und.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.

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