Präambel VO (EU) 2014/70

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission(2) legt detaillierte Bestimmungen für bestimmte Pilotenlizenzen, die Umwandlung nationaler Lizenzen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern fest. Zudem enthält die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Bestimmungen über die Zertifizierung zugelassener Ausbildungseinrichtungen und von Betreibern von Flugsimulationsübungsgeräten, die für die Ausbildung, Prüfung und Kontrolle von Piloten verwendet werden.
(2)
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, der sich mit der Lufttüchtigkeit befasst, wurde dahingehend ausgeweitet, dass die Elemente der Bewertung der betrieblichen Eignung in die Durchführungsbestimmungen für die Musterzulassung übernommen werden.
(3)
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend die „Agentur” ) hat es für notwendig befunden, die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(3) zu ändern, damit die Agentur in die Lage versetzt wird, die betrieblichen Eignungsdaten im Rahmen des Musterzulassungsverfahrens zu genehmigen.
(4)
Die betrieblichen Eignungsdaten sollten die für die Musterberechtigungslehrgänge für Flugpersonal obligatorischen Ausbildungselemente umfassen. Diese Elemente sollten die Grundlage für die Entwicklung von Musterausbildungslehrgängen bilden.
(5)
Wenngleich die Anforderungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Musterberechtigungslehrgängen für Flugpersonal Bezug auf die betrieblichen Eignungsdaten nehmen, sollte es eine allgemeine Bestimmung und Übergangsmaßnahmen für den Fall geben, dass die betrieblichen Eignungsdaten nicht verfügbar sind.
(6)
Zu dem Konzept betrieblicher Eignungsdaten hat die Agentur Entwürfe für Durchführungsbestimmungen erarbeitet und sie der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als Stellungnahme(4) übermittelt.
(7)
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1.

(3)

ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.

(4)

Stellungnahme Nr. 07/2011 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 13. Dezember 2011, im Internet abrufbar unter: http://easa.europa.eu/agency-measures/opinions.php

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