Präambel VO (EU) 2014/700
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission(2) wurde in Bezug auf die Wirkstoffe, deren Genehmigung am 31. Dezember 2018 ausläuft, den Mitgliedstaaten die Überprüfung zum Zweck des Erneuerungsverfahrens übertragen, indem für jeden Wirkstoff ein berichterstattender Mitgliedstaat und ein mitberichterstattender Mitgliedstaat benannt wurde. Auf Antrag des Antragstellers und im Einverständnis mit den betroffenen Mitgliedstaaten wird es als notwendig erachtet, für Dimethomorph einen anderen berichterstattenden Mitgliedstaat zu benennen, wobei eine gleichmäßige Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet werden sollte. Die Beurteilung von Dimethomorph zum Zweck des Erneuerungsverfahrens sollte nunmehr auf die Niederlande übertragen werden.
- (2)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 5).
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