Artikel 51 VO (EU) 2014/702
Übergangsbestimmungen
1. Diese Verordnung gilt für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen, sofern diese alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9 und 10 erfüllen.
2. Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder anderen, nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der Kommission anhand der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 und den sonstigen einschlägigen Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.
3. Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Januar 2015 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
4. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.
Abweichend von Unterabsatz 1 bleiben nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung Beihilferegelungen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen und entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, während der Dauer des Programmplanungszeitraums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und ihrer Durchführungsvorschriften weiterhin freigestellt.
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