Präambel VO (EU) 2014/703

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Acibenzolar-S-methyl, Isoxaflutol, Molinat, Propoxycarbazon und Pyraflufen-ethyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Ethoxyquin und Flusilazol wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Quinoclamin und Warfarin sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.
(2)
Für Acibenzolar-S-methyl legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme(2) zu den geltenden RHG vor. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Bananen und Tomaten. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen und Mangos nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(3)
Die Nichtaufnahme von Ethoxyquin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) wurde durch die Entscheidung 2011/143/EU der Kommission(4) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Ethoxyquin wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diesen Wirkstoff in Anhang III aufgeführten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für diejenigen RHG gelten, die den von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten RHG (CXL) für Verwendungen in Drittländern entsprechen, sofern diese im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.
(4)
Für Ethoxyquin hat die Behörde eine begründete Stellungnahme(5) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der CXL für Birnen nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Bei Birnen wurde ein Risiko für Verbraucher festgestellt. Der RHG sollte daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Die Behörde stellte einige Ungewissheiten bezüglich der toxikologischen Referenzwerte für Ethoxyquin fest. Da ein Risiko für Verbraucher bei Rückständen unterhalb des geltenden RHG nicht ausgeschlossen werden kann, sollte für Birnen ein Wert von 0,05 mg/kg ab Geltungsbeginn dieser Verordnung gelten.
(5)
Der Aufnahmezeitraum von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der durch die Richtlinie 2006/133/EG der Kommission(6) festgelegt worden war, endete am 30. Juni 2008. Da Flusilazol nicht mehr als Wirkstoff zugelassen ist und alle bestehenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff aufgehoben wurden, sollten die für diesen Wirkstoff in Anhang III festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung gestrichen werden.
(6)
Für Flusilazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme(7) zu den geltenden RHG vor. Bezüglich der CXL für Äpfel, Birnen, Tafeltrauben, Pfirsiche, Rinderleber, -nieren, -fleisch und -fett, Schafsfleisch und -fett sowie Schweinefleisch und -fett stellte die Behörde ein Risiko für Verbraucher fest. Bei Pfirsichen wurde ein Risiko für Verbraucher bei Rückständen unterhalb des geltenden RHG festgestellt. Daher sollte für Pfirsiche ein Wert von 0,01 mg/kg ab Geltungsbeginn dieser Verordnung gelten.
(7)
Für Isoxaflutol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme(8) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die RHG für Zuckermais, Körnermais und Zuckerrohr zu senken. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich des RHG für Mohnsamen keine Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für Mohnsamen sollte auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(8)
Für Molinat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme(9) zu den geltenden RHG vor. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG bei Reis nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(9)
Für Propoxycarbazon legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme(10) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die geltenden RHG für bestimmte Erzeugnisse beizubehalten.
(10)
Für Pyraflufen-ethyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme(11) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Schalenfrüchte, Kernobst, Steinobst, Tafeltrauben, Weintrauben, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Holunderbeeren, Tafeloliven, Kartoffeln, Rapssamen, zur Ölherstellung bestimmte Oliven, Gerste, Hafer, Roggen, Weizen und Hopfen nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG bei Baumwollsamen keine Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für Baumwollsamen sollte auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(11)
Für Quinoclamin hat die Behörde eine begründete Stellungnahme(12) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Quinoclamin sind beschränkt auf nicht essbare Kulturpflanzen. Die RHG sollten daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden.
(12)
Für Warfarin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme(13) zu den geltenden RHG vor. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Warfarin sind beschränkt auf die alleinige Nutzung als Rodentizid und sind nicht für die direkte Anwendung auf essbare Kulturpflanzen bestimmt. Die RHG sollten daher auf die Standardbestimmungsgrenze festgelegt werden.
(13)
Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und kein Codex-RHG vorlag, zog sie den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(14)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte analytische Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen bezüglich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen bei bestimmten Waren die Festlegung besonderer Bestimmungsgrenzen erforderlich ist.
(15)
Ausgehend von den begründeten Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(16)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17)
Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(18)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(19)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(20)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for acibenzolar-S-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(2):3122. [41 S.].

(3)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)

Beschluss 2011/143/EU der Kommission vom 3. März 2011 über die Nichtaufnahme von Ethoxyquin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 71).

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for ethoxyquin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(5):3231. [25 S.].

(6)

Richtlinie 2006/133/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flusilazol (ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 27).

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for flusilazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(4):3186. [62 S.]

(8)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for isoxaflutole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(2):3123. [30 S.].

(9)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for Molinat according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(3):3140. [27 S.].

(10)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for propoxycarbazone according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(4):3164. [30 S.].

(11)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pyraflufen-ethyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(3):3142. [37 S.].

(12)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for quinoclamine, according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(3):3141. [11 S.].

(13)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for warfarin, according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(2):3124. [8 S.].

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