Präambel VO (EU) 2014/709
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(2) sind Verfahren für die Bestimmung der Gehalte an polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) in Futtermitteln festgelegt.
- (2)
- Es sollten Anforderungen an Screening-Verfahren festgelegt werden, mit denen Proben mit einem signifikanten Gehalt an PCDD/F und dioxinähnlichen PCB identifiziert werden (vorzugsweise Proben, in denen die Aktionsgrenzwerte überschritten werden, und jedenfalls Proben, in denen die Höchstgehalte überschritten werden) und die einen hohen Durchsatz haben. Die Falsch-negativ-Rate in Bezug auf die Höchstgehalte sollte bei diesen Screening-Verfahren unter 5 % liegen.
- (3)
- Wenn die im Screening-Verfahren erzielten Ergebnisse den Cut-off-Wert überschreiten, sollte die ursprüngliche Stichprobe mit einem Verfahren analysiert werden, das eine Identifizierung und Quantifizierung der in der Probe enthaltenen PCDD/F und dioxinähnlichen PCB erlaubt. Diese Methoden werden im Folgenden „Bestätigungsverfahren” genannt. Technische Fortschritte und Entwicklungen haben gezeigt, dass zusätzlich zur Gaschromatografie/hochauflösenden Massenspektrometrie (GC-HRMS) auch die Gaschromatografie/Tandem-Massenspektrometrie (GC-MS/MS) als Bestätigungsmethode zur Kontrolle der Einhaltung der Höchstgehalte erlaubt werden sollte.
- (4)
- Aus den Erfahrungen mit der Anwendung der geltenden Bestimmungen ergibt sich, dass die derzeitigen Vorschriften in Bezug auf das Erfordernis einer Zweitanalyse, die Beurteilung der Konformität im Fall der Zweitanalyse und die Anforderungen hinsichtlich der annehmbaren Differenz zwischen den Ergebnissen für die Ober- und die Untergrenze geändert werden sollten.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).
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