ANHANG II VO (EU) 2014/71

Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.
SPA.GEN.105 Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
die Beachtung der einschlägigen Elemente, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.

2.
SPA.GEN.120 erhält folgende Fassung:

SPA.GEN.120
Fortlaufende Gültigkeit einer Sondergenehmigung

Sondergenehmigungen sind für unbegrenzte Dauer auszustellen und behalten ihre Gültigkeit, solange der Betreiber die mit der Sondergenehmigung verbundenen Anforderungen unter Beachtung der einschlägigen Elemente, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind, erfüllt.

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