Artikel 19 VO (EU) 2014/710

Überwachung der Anwendung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital und Entscheidungen über die Liquidität

Die Anwendung von in Ermangelung einer Entscheidung über das Kapital oder einer Entscheidung über die Liquidität getroffenen, für jedes einzelne Institut der Gruppe maßgeblichen Entscheidungen über das Kapital oder Entscheidungen über die Liquidität wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, in Bezug auf die Institute, für die sie jeweils verantwortlich sind, von den jeweils zuständigen Behörden überwacht.

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