Artikel 21 VO (EU) 2014/710

Jährliche und außerordentliche Aktualisierung von in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffener Entscheidungen

(1) Die jährliche Aktualisierung von in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffenen Entscheidungen erfolgt in den in Artikel 3 Absatz 2 beschriebenen Schritten, soweit die einzelnen Schritte für die Anwendung von Artikel 97 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU maßgeblich sind.

(2) Außerordentliche Aktualisierungen in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen gemäß Artikel 113 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU getroffener Entscheidungen erfolgen nach den in den Artikeln 9 bis 14 dargelegten Verfahren.

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