Präambel VO (EU) 2014/710
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1), insbesondere Artikel 113 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um eine gemeinsame Entscheidung über die Angemessenheit der Eigenmittel, die aufsichtlichen Liquiditätsüberwachungsmaßnahmen, das Liquiditätsniveau und die auf jedes Institut einer Gruppe und die Gruppe insgesamt angewandten Kapitalanforderungen herbeiführen zu können, ist ein effizienter Austausch zweckdienlicher Informationen von entscheidender Bedeutung.
- (2)
- Für die Sicherstellung einer kohärenten Anwendung des Verfahrens zur Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen ist es wichtig, dass jeder einzelne Schritt genau festgelegt wird. Ein eindeutiges Verfahren erleichtert zudem den Informationsaustausch, fördert das gegenseitige Verständnis, baut Beziehungen zwischen Aufsichtsbehörden auf und begünstigt eine wirkungsvolle Aufsicht.
- (3)
- Für die Risikobewertung und die Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils einer Gruppe von Instituten sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Überblick über die Tätigkeiten haben, die von allen, auch außerhalb der Europäischen Union tätigen Instituten der Gruppe ausgeübt werden. Aus diesem Grund sollte die Interaktion zwischen den in der Union zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden in Drittländern vorangetrieben werden, damit die Unionsbehörden in die Lage versetzt werden, die globalen Risiken, denen die Gruppe ausgesetzt ist, zu beurteilen.
- (4)
- Eine fristgerechte, realistische Planung des Vorgehens bei der gemeinsamen Beschlussfassung ist von wesentlicher Bedeutung. Jede beteiligte zuständige Behörde sollte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde fristgerecht einschlägige Informationen übermitteln. Für eine kohärente und einheitliche Darstellung und Interpretation der einzelnen Bewertungen ist die Einführung eines gemeinsamen Berichtsbogens für die Ergebnisse des institutsspezifischen Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung erforderlich.
- (5)
- Zu Gewährleistung einheitlicher Anwendungsbedingungen sind die bei der Durchführung der gemeinsamen Risikobewertung und der Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen zu befolgenden Schritte in Anerkenntnis dessen festzulegen, dass manche Aufgaben der gemeinsamen Risikobewertung und des gemeinsamen Entscheidungsverfahrens parallel durchgeführt werden können, während andere nacheinander erfolgen müssen.
- (6)
- Zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen ist es wichtig, dass die am Entscheidungsprozess beteiligten zuständigen Behörden im Dialog miteinander stehen. Dies gilt insbesondere für die Zeit vor der endgültigen Festlegung der Risikobewertungsberichte und der gemeinsamen Entscheidungen.
- (7)
- Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte den beteiligten zuständigen Behörden sämtliche einschlägigen Informationen zur Verfügung stellen, die diese für die Erstellung ihrer individuellen Risikobewertung und das Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidungen über Kapital und Liquidität benötigen.
- (8)
- Der Bericht mit der Risikobewertung der Gruppe stellt für die zuständigen Behörden ein Kerndokument dar, das ihnen das Verständnis, die Beurteilung und die Erfassung der Bewertung des Gesamtrisikoprofils der Bankengruppe ermöglicht, damit sie eine gemeinsame Entscheidung über die Angemessenheit der Eigenmittel sowie der Höhe der Eigenmittel, die die Gruppe vorhalten muss, herbeiführen können. Der Bericht mit der Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe stellt für die zuständigen Behörden ein wichtiges Dokument dar, das ihnen das Verständnis, die Beurteilung und die Erfassung der Bewertung des Gesamtliquiditätsprofils und der Gruppe ermöglicht. Damit die Gesamtrisikobewertung und die Liquiditätsrisikobewertung der Gruppe kohärent dargestellt, sinnvolle Erörterungen zwischen den zuständigen Behörden unterstützt und eine belastbare Einschätzung der Risiken grenzübergreifender Bankengruppen ermöglicht werden können, sollten für diese Berichte gemeinsame Berichtsbögen festgelegt werden.
- (9)
- Obgleich anerkannt wird, dass die Ergebnisse des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung je nach Umsetzung des genannten Artikels in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterschiedlich dokumentiert werden können, wobei hier auch die von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA) im Rahmen von Artikel 107 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU herausgegebenen Leitlinien berücksichtigt werden, sollten mittels standardisierten Berichtsbögen kohärente Formate für die Mitteilung der Feststellungen und Ergebnisse aus dem aufsichtlichen Überprüfungsprozess vorgegeben werden, damit gemeinsame Entscheidungen herbeigeführt werden können.
- (10)
- Weder der Bericht über die Bewertung des Risikos der Gruppe noch der Bericht mit der Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe sollte sich auf eine reine Zusammenstellung von einzelnen Beiträgen zuständiger Behörden beschränken. Beide Berichte sollten als Instrument zur Durchführung der gemeinsamen Bewertung der Risiken der gesamten Gruppe genutzt werden, wobei die Wechselwirkung zwischen gruppeninternen Posten zu analysieren ist.
- (11)
- Die Festlegung eindeutiger Verfahren hinsichtlich des Inhalts und der Artikulierung der gemeinsamen Entscheidung stellt sicher, dass eine umfassende Begründung der Entscheidung gegeben wird. Zudem erleichtert dies die Überwachung gemeinsamer Entscheidungen und ihrer Durchsetzung.
- (12)
- Zur Klarstellung der Verfahren, die nach der Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung zu befolgen sind, zur Herstellung von Transparenz bezüglich der Behandlung des Ergebnisses der Entscheidung und zur Erleichterung angemessener Folgemaßnahmen, soweit diese erforderlich sind, sollten bezüglich der Mitteilung der umfassend begründeten, gemeinsamen Entscheidung und der Überwachung ihrer Durchführung Standards festgelegt werden.
- (13)
- Zur Sicherstellung eines kohärenten, transparenten Ansatzes, einer angemessenen Beteiligung der zuständigen Behörden und der Mitteilung des Ergebnisses sollte das bei Aktualisierungen gemeinsamer Entscheidungen zu befolgende Verfahren festgelegt werden.
- (14)
- Das in Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebene Vorgehen bei gemeinsamen Entscheidungen beinhaltet auch das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn keine gemeinsame Entscheidung erzielt wird. Zur Sicherstellung einheitlicher Anwendungsbedingungen bezüglich dieses Verfahrensaspektes, bezüglich der Artikulierung umfassend begründeter Entscheidungen und bezüglich der Behandlung der von den Aufsichtsbehörden des Aufnahmestaates zum Ausdruck gebrachten Ansichten und Vorbehalte sollten Standards festgelegt werden, die sich auch auf den Zeitplan, nach dem Entscheidungen zu treffen sind, wenn keine gemeinsame Entscheidung vorliegt, sowie die Mitteilung der Einzelheiten solcher Entscheidungen erstrecken.
- (15)
- Diese Durchführungsverordnung stützt sich auf den von der EBA bei der Kommission vorgelegten Entwurf technischer Durchführungsstandards.
- (16)
- Die EBA führte bezüglich des Entwurfs der technischen Durchführungsstandards, auf denen die vorliegende Durchführungsverordnung beruht, öffentliche Konsultationen durch. Ferner analysierte sie die damit verbundenen möglichen Kosten und Nutzen und holte die Stellungnahme der kraft Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor ein.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.