Artikel 2 VO (EU) 2014/717

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur” die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
b)
„Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen” sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter.
c)
„Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur” sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses.
d)
„Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 des Vertrags” Unternehmen, die ihren Hauptort in einem Gebiet in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags haben und in diesem Gebiet tätig sind.

(2) Der Begriff „ein einziges Unternehmen” umfasst für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmenseinheiten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)
Eine Unternehmenseinheit hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Unternehmenseinheit;
b)
eine Unternehmenseinheit ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums einer anderen Unternehmenseinheit zu bestellen oder abzuberufen;
c)
eine Unternehmenseinheit ist gemäß einem mit einer anderen Unternehmenseinheit geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in deren Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf diese Unternehmenseinheit auszuüben;
d)
eine Unternehmenseinheit, die Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Unternehmenseinheit ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieser anderen Unternehmenseinheit getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von deren Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmenseinheiten, die über eine oder mehrere andere Unternehmenseinheiten zueinander in Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

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