ANHANG VO (EU) 2014/717

Nationale Obergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 3

(in EUR)
Mitgliedstaat Kumulierte Höchstbeträge je Mitgliedstaat für De-minimis-Beihilfen an in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätige Unternehmen(1)
Belgien 4496000
Bulgarien 760118
Tschechien 1208000
Dänemark 20688000
Deutschland 22208000
Estland 1572000
Irland 11969529
Griechenland 25343906
Spanien 66336000
Frankreich 56551178
Kroatien 6372370
Italien 38524000
Zypern 1324372
Lettland 1780000
Litauen 3328000
Luxemburg 0
Ungarn 846353
Malta 4234963
Niederlande 13633923
Österreich 613703
Polen 16532000
Portugal 11786313
Rumänien 1443731
Slowenien 396000
Slowakei 344000
Finnland 3149148
Schweden 7544000
Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland 1206336

Fußnote(n):

(1)

Die kumulierten Höchstbeträge der De-minimis-Beihilfen basieren auf dem Dreijahresdurchschnitt des Jahresumsatzes aus Fang- und Aquakulturtätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten, der sich durch Ausklammerung der höchsten und niedrigsten Werte im Fünfjahreszeitraum von 2014 bis 2018 ergibt. Um die Kontinuität bei der Planung und Verteilung von De-minimis-Beihilfen für die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und einen ausreichenden Handlungsspielraum für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird nach Auffassung der Kommission kein Mitgliedstaat mehr als 60 % des zuvor mit dieser Verordnung festgelegten kumulierten Höchstbetrags verlieren.

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