Präambel VO (EU) 2014/72
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 der Kommission(2) stellte die portugiesische Fischereiindustrie fest, dass die veröffentlichten Fangzahlen für Rotbarsch im Gebiet 3LN der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) für 2012 fehlerhaft waren.
- (2)
- Die portugiesischen Fischereibehörden stellten fest, dass die Fangmeldungen, auf denen diese Fangzahlen für 2012 beruhen, der Kommission nicht ordnungsgemäß übermittelt wurden. Dies wurde durch ein unabhängiges Audit bestätigt.
- (3)
- Aus den von Portugal am 14. November 2013 übermittelten berichtigten Daten ergab sich, dass die portugiesische Fangquote für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3LN (RED/N3LN) weniger stark überfischt wurde, als für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 berücksichtigt worden war.
- (4)
- Der Abzug von der portugiesischen Fangquote für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3LN für 2013 sollte daher in Bezug auf die Überfischungszahlen für die betreffende Fangquote berichtigt werden.
- (5)
- Da durch diese Durchführungsverordnung bereits vorgenommene Kürzungen der Fangquote für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3LN für 2013 berichtigt werden, sollten ihre Bestimmungen rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 gelten.
- (6)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 der Kommission vom 8. August 2013 über Abzüge von den Fangquoten für 2013 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 215 vom 10.8.2013, S. 1).
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