Präambel VO (EU) 2014/72

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 der Kommission(2) stellte die portugiesische Fischereiindustrie fest, dass die veröffentlichten Fangzahlen für Rotbarsch im Gebiet 3LN der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) für 2012 fehlerhaft waren.
(2)
Die portugiesischen Fischereibehörden stellten fest, dass die Fangmeldungen, auf denen diese Fangzahlen für 2012 beruhen, der Kommission nicht ordnungsgemäß übermittelt wurden. Dies wurde durch ein unabhängiges Audit bestätigt.
(3)
Aus den von Portugal am 14. November 2013 übermittelten berichtigten Daten ergab sich, dass die portugiesische Fangquote für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3LN (RED/N3LN) weniger stark überfischt wurde, als für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 berücksichtigt worden war.
(4)
Der Abzug von der portugiesischen Fangquote für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3LN für 2013 sollte daher in Bezug auf die Überfischungszahlen für die betreffende Fangquote berichtigt werden.
(5)
Da durch diese Durchführungsverordnung bereits vorgenommene Kürzungen der Fangquote für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3LN für 2013 berichtigt werden, sollten ihre Bestimmungen rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 gelten.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 der Kommission vom 8. August 2013 über Abzüge von den Fangquoten für 2013 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 215 vom 10.8.2013, S. 1).

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