Präambel VO (EU) 2014/725

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss 2014/343/EU des Rates(2) wurden die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union genehmigt.
(2)
Das Zusatzprotokoll sieht zwei neue Zollkontingente für die Überführung von gefrorenen Kaisergranaten und von frischen oder gekühlten Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch mit Ursprung in Island in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union vor.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 muss geändert werden, um den neuen Zollkontingenten Rechnung zu tragen.
(4)
Die neuen Zollkontingente sollten für einen Zeitraum von zwölf Monaten gelten. Nach Maßgabe des Beschlusses 2014/343/EU sollen sie ab dem Tag gelten, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 8.

(2)

ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 3.

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