Präambel VO (EU) 2014/726
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit dem Beschluss 2014/343/EU des Rates(2) wurden die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union genehmigt.
- (2)
- Das Zusatzprotokoll sieht ein neues Zollkontingent für die Überführung von bestimmtem zubereitetem Hering mit Ursprung in Norwegen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union vor.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 muss geändert werden, um dem neuen Zollkontingent Rechnung zu tragen.
- (4)
- Das neue Zollkontingent sollte für einen Zeitraum von zwölf Monaten gelten. Nach Maßgabe des Beschlusses 2014/343/EU soll es ab dem Tag gelten, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1.
- (2)
ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 3.
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