Präambel VO (EU) 2014/727

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
ANTRAG
(1)
Die Europäische Kommission ( „Kommission” ) erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer ( „Neuausführerüberprüfung” ) nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.
(2)
Der Antrag wurde am 4. Januar 2014 von Juancheng Kangtai Chemical Co. Ltd. ( „Antragsteller” ) eingereicht, einem ausführenden Hersteller von Trichlorisocyanursäure in der Volksrepublik China ( „VR China” ).
2.
WARE
(3)
Die Überprüfung betrifft Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus ( „TCCA” ), auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen” bekannt, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex29336980 und ex38089420 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht werden ( „zu überprüfende Ware” ).
3.
GELTENDE MASSNAHMEN
(4)
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates(2) eingeführt wurde; dementsprechend gilt für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der VR China in die Union, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzoll von 42,6 %, von dem mehrere namentlich in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung genannte Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.
4.
BEGRÜNDUNG
(5)
Der Antragsteller machte geltend, er habe die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 ( „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung” ) nicht in die Union ausgeführt.
(6)
Er führte ferner an, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterlägen, verbunden sei.
(7)
Vielmehr habe er erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen.
5.
VERFAHREN
(8)
Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(9)
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen; bei dieser Überprüfung soll die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers ermittelt und, falls Dumping vorliegt, der Zollsatz für seine Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union festgesetzt werden.
(10)
Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Zoll erfüllt, muss möglicherweise auch der bislang geltende Zollsatz für Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 namentlich genannten Unternehmen stammen, geändert werden.
a)
Fragebogen
(11)
Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.
b)
Einholung von Informationen und Anhörungen
(12)
Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen.
(13)
Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
c)
Wahl des Marktwirtschaftslandes
(14)
Da der Antragsteller ausdrücklich auf das Recht verzichtete, Marktwirtschaftsbehandlung zu beantragen, wird der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt. Zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China wird daher ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft verwendet. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus der VR China führte, beabsichtigt die Kommission erneut, zu diesem Zweck Japan heranzuziehen. Interessierte Parteien können innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung nehmen. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich möglicherweise andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in der Schweiz, Malaysia und Indonesien. Die Kommission wird prüfen, ob die zu untersuchende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern hergestellt und verkauft wird, bei denen es Hinweise darauf gibt, dass die zu untersuchende Ware dort derzeit hergestellt wird.
6.
AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(15)
Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren zu veranlassen, damit Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls bei diesem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wird. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.
7.
FRISTEN
(16)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
8.
KOMMUNIKATION MIT INTERESSIERTEN PARTEIEN
(17)
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Mit der Verwendung von E-Mail stimmen die interessierten Parteien der Kommunikation per E-Mail zu und akzeptieren die in den Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien enthaltenen Regeln, die auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht sind: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.
(18)
Alle schriftlichen Beiträge, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited” (zur eingeschränkten Verwendung) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties” (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.
9.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(19)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(20)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
(21)
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
(22)
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
10.
ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(23)
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Einleitung dieser Überprüfung abzuschließen.
11.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(24)
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(3) verarbeitet.
12.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(25)
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierte Partei ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen kann. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
(26)
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
(27)
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 346 vom 30.12.2011, S. 6.

(3)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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