Artikel 2 VO (EU) 2014/729
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- 1.
- „Umlaufmünzen” für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in Artikel 1 genannt sind;
- 2.
- „reguläre Münzen” Umlaufmünzen mit Ausnahme von Gedenkmünzen;
- 3.
- „Gedenkmünzen” Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 9 zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.
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