Artikel 2 VO (EU) 2014/729

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.
„Umlaufmünzen” für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in Artikel 1 genannt sind;
2.
„reguläre Münzen” Umlaufmünzen mit Ausnahme von Gedenkmünzen;
3.
„Gedenkmünzen” Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 9 zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.

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