Artikel 9 VO (EU) 2014/729

(1) Gedenkmünzen haben eine von regulären Münzen abweichende nationale Gestaltung und werden nur zum Gedenken an ein Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben. Gedenkmünzen, die von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, bleiben Themen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten, und ihre Gestaltung erfolgt unbeschadet etwaiger verfassungsrechtlicher Anforderungen dieser Mitgliedstaaten.

(2) Gedenkmünzen weisen die gleiche Randprägung auf wie reguläre Münzen.

(3) Gedenkmünzen dürfen nur einen Nennwert von 2 Euro haben.

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