Präambel VO (EU) 2014/729

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen(1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(2). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.
(2)
Nach Artikel 128 Absatz 2 AEUV haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank (EZB) bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist.
(3)
Euro-Banknoten reichen von 5 Euro bis 500 Euro. Mit den Stückelungen der Banknoten und Münzen müssen Barzahlungen von Euro- und Cent-Beträgen leicht möglich sein.
(4)
Das einheitliche Münzsystem der Union sollte das Vertrauen der Öffentlichkeit genießen und mit technologischen Innovationen einhergehen, die sicherstellen, dass es sich um ein sicheres, zuverlässiges und effizientes System handelt.
(5)
Die Akzeptanz des Systems durch die Öffentlichkeit ist eines der Hauptziele des Münzsystems der Union. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in das System hängt von den materiellen Eigenschaften der Euro-Münzen ab, die so benutzerfreundlich wie möglich sein sollten.
(6)
Verbraucherverbände, die Europäische Blinden-Union und Vertreter der Automatenindustrie wurden konsultiert, um den speziellen Anforderungen wichtiger Münzverwendergruppen gerecht zu werden. Um einen reibungslosen Übergang zum Euro zu gewährleisten und die Akzeptanz des neuen Münzsystems durch die Verwender zu erleichtern, musste gewährleistet sein, dass die Münzen anhand optischer und ertastbarer Kennzeichen leicht voneinander zu unterscheiden sind.
(7)
Die Unterscheidbarkeit der Euro-Münzen ist verbessert und die Gewöhnung daran erleichtert, weil ein Zusammenhang zwischen der Größe des Durchmessers und dem Nennwert der Münzen besteht.
(8)
Aufgrund des hohen Wertes der 1- und 2-Euro-Münzen sind hierbei besondere Sicherheitsmerkmale erforderlich, um die Fälschungsmöglichkeiten einzuschränken. Die Münzherstellung in drei Schichten und die Kombination von zwei verschiedenen Farben in einer Münze werden als die effizientesten bestehenden Sicherheitsmerkmale angesehen.
(9)
Die Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) beschränkt die Verwendung von Nickel in bestimmten Erzeugnissen, da Nickel unter bestimmten Umständen Allergien hervorrufen kann. Münzen fallen nicht unter jene Richtlinie. Dennoch scheint es wünschenswert zu sein, den Nickelgehalt der Münzen aus Gesundheitsgründen zu verringern.
(10)
Die Gestaltung einer gemeinsamen europäischen und einer eigenen nationalen Seite der Münzen ist ein angemessener Ausdruck des Gedankens der europäischen Währungsunion zwischen den Mitgliedstaaten. Auf den gemeinsamen europäischen Seiten der Euro-Münzen sind sowohl der Name der einheitlichen Währung als auch die Stückelung angegeben. Auf der nationalen Seite sollten weder der Name der Währung noch die Stückelung der Münze wiederholt werden.
(11)
Auf der nationalen Seite der Münzen sollte der Ausgabestaat deutlich angegeben und damit für interessierte Nutzer leicht erkennbar sein.
(12)
Die Randprägung der Euro-Münzen sollte als Bestandteil der nationalen Seite angesehen werden, weshalb darauf die Angabe der Stückelung nicht wiederholt werden sollte; dies gilt nicht für 2-Euro-Münzen, sofern nur die Zahl „2” oder der Begriff „Euro” oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets verwendet werden.
(13)
Die Gestaltung auf der nationalen Seite der Euro-Münzen wird von jedem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Euro-Münzen nicht nur im Ausgabemitgliedstaat, sondern im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen. Um sicherzustellen, dass Euro-Münzen auch von ihrer nationalen Seite unmittelbar als Euro-Münzen erkennbar sind, sollte die Gestaltung vollständig von den zwölf Sternen der Flagge der Union umrahmt sein.
(14)
Damit Umlaufmünzen leicht erkennbar sind und eine angemessene Kontinuität bei der Prägung sichergestellt ist, sollten die Mitgliedstaaten die auf den nationalen Seiten der regulären Umlaufmünzen verwendete Gestaltung nur alle 15 Jahre ändern können, außer bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts. Dies sollte jedoch unbeschadet etwaiger Änderungen gelten, die erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern. Über Änderungen der Gestaltung der gemeinsamen europäischen Seite der Umlaufmünzen sollte der Rat beschließen, wobei nur die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, über Stimmrechte verfügen sollten.
(15)
Es sollte den einzelnen Mitgliedstaaten gestattet sein, aus Anlass eines Ereignisses von großer nationaler oder europäischer Bedeutung Gedenkmünzen auszugeben, während von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegebene Gedenkmünzen Ereignissen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten sein sollten. Die 2-Euro-Münze ist insbesondere aufgrund ihres großen Durchmessers, ihrer technischen Merkmale und der damit verbundenen Fälschungssicherheit für diesen Zweck am besten geeignet.
(16)
Angesichts der Tatsache, dass Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen, und um zu verhindern, dass ungeeignete Gestaltungen Verwendung finden, sollten die Ausgabemitgliedstaaten einander und die Kommission vor dem geplanten Ausgabetermin über die Gestaltungsentwürfe für die nationale Seite der Euro-Münzen unterrichten. Die Kommission sollte die Übereinstimmung der Gestaltungen mit den technischen Anforderungen dieser Verordnung überprüfen. Gestaltungsentwürfe sollten rechtzeitig vor dem geplanten Ausgabetermin für Ausgabemitgliedstaaten der Kommission vorgelegt werden, um die Gestaltung erforderlichenfalls abzuändern.
(17)
Darüber hinaus sollten für die Genehmigung der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen einheitliche Bedingungen festgelegt werden, um zu verhindern, dass die Wahl auf Gestaltungen fällt, die in bestimmten Mitgliedstaaten als unangebracht betrachtet werden könnten. Da die Zuständigkeit für eine so heikle Frage wie die Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen bei den Ausgabemitgliedstaaten liegt, sollten dem Rat diesbezüglich Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Jegliche auf dieser Grundlage vom Rat erlassenen Durchführungsbeschlüsse stünden in engem Zusammenhang mit den Rechtsakten, die der Rat auf der Grundlage des Artikels 128 Absatz 2 des Vertrags erlässt. Daher sollte gemäß Artikel 139 Absatz 4 des Vertrags das Stimmrecht der Ratsmitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung nicht der Euro ist, beim Erlass der entsprechenden Beschlüsse durch den Rat ruhen. Das Verfahren sollte es ermöglichen, dass die Ausgabemitgliedstaaten erforderlichenfalls die Gestaltung rechtzeitig abändern können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

(2)

Siehe Anhang II.

(3)

Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 188 vom 22.7.1994, S. 1).

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