ANHANG II VO (EU) 2014/732
Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Eintrag für Lodde in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:
„Art: Lodde
Mallotus villosus
Gebiet: V und XIV (grönländische Gewässer)
(CAP/514GRN)
Dänemark 29452 Deutschland 1282 Schweden 2114 Vereinigtes Königreich 277 Alle Mitgliedstaaten 1525 (1) Union 34650(2) TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. - b)
-
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:
„Art: Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
Gebiet: V und XIV (grönländische Gewässer)
(GHL/514GRN)
Deutschland 3591 Vereinigtes Königreich 189 Union 3780 (2) Norwegen 575 Färöer 110 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. - c)
-
Der Eintrag für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:
„Art: Rotbarsch
Sebastes spp.
Gebiet: I und II (internationale Gewässer)
(RED/1/2INT)
Union Entfällt(3)(4) TAC 19500 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Fußnote(n):
- (1)
Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen auf die Quote ‚alle Mitgliedstaaten‘ erst dann zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen jedoch nicht auf die Quote ‚Alle Mitgliedstaaten‘ zugreifen.“
- (2)
Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.“
- (3)
Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das Sekretariat der NEAFC die Vertragsparteien der NEAFC davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.
- (4)
Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.“
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