Präambel VO (EU) 2014/740
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1 und Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen.
- (2)
- Der Rat ist der Ansicht, dass eine weitere Person in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollte.
- (3)
- Der Rat ist ferner der Ansicht, dass acht Personen von der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten.
- (4)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
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