Artikel 3 VO (EU) 2014/747
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller und technischer Unterstützung sowie Vermittlungsdiensten genehmigen, wenn sie sich auf Folgendes beziehen:
- a)
- nichtletales militärisches Gerät, das die ausschließlich für humanitäre Zwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, für Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen (VN), der Afrikanischen Union (AU) und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist;
- b)
- Material, das für den Einsatz bei Krisenbewältigungsmaßnahmen der Europäischen Union, der VN und der AU bestimmt ist;
- c)
- Ausrüstung und Material zur Verwendung bei der Minenräumung.
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