Artikel 8 VO (EU) 2014/747

(1) Artikel 5 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten der in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die einschlägige zuständige Behörde über solche Geschäfte.

(2) Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
b)
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder
c)
Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 7,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.

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