Präambel VO (EU) 2014/750

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 91/496/EWG sieht unter anderem vor, dass die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich Maßnahmen ergreifen kann, wenn es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit kommt, die die Gesundheit der Tiere oder des Menschen ernsthaft gefährden könnte, oder wenn andere schwerwiegende tierseuchenrechtliche Gründe vorliegen; unter anderem kann sie besondere Bedingungen für Tiere aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlandes festlegen.
(2)
In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission(2) sind unter anderem die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren in die Union zu verwenden sind. Sie sieht vor, dass Sendungen mit Huftieren nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen und wenn ihnen die zutreffende Veterinärbescheinigung beiliegt, die nach dem einschlägigen Muster in Anhang I Teil 2 jener Verordnung erstellt wurde.
(3)
Die mit den Muster-Veterinärbescheinigungen festgelegten Tiergesundheitsanforderungen umfassen Garantien in Bezug auf Tierseuchen, die den Tiergesundheitsstatus der Union gefährden könnten. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist somit entscheidend für den Schutz der Union vor Ausbrüchen exotischer Krankheiten.
(4)
Einer Meldung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)(3) zufolge ist in Nordamerika bei Schweinen eine neue auf enterische Coronaviren zurückzuführende Tierseuche (Novel Swine Enteric Coronavirus Disease) aufgetreten, die von neu auftretenden porzinen Alphacoronaviren (u. a. Erreger der Epizootischen Virus-Diarrhoe) und einem neuen porzinen Deltacoronavirus verursacht wird. Kanada hat der Kommission mitgeteilt, dass sowohl das Alpha- als auch das Deltacoronavirus bei Untersuchungen in kanadischen Schweinehaltungsbetrieben nachgewiesen wurden.
(5)
Durch das neu auftretende Alphacoronavirus und das neue porzine Deltacoronavirus verursachte Epizootische Virus-Diarrhoe kann ein Risiko für den Tiergesundheitsstatus der Union darstellen. Die Tierseuche betrifft Schweine, und klinische Fälle treten vor allem bei Ferkeln auf, wo die Seuche zu hohen Sterblichkeitsraten führt.
(6)
Somit müssen die tierseuchenrechtlichen Anforderungen für die Verbringung von Sendungen mit Schweinen aus Gebieten, in denen die durch diese Viren verursachte Seuche auftritt, in die Union so angepasst werden, dass die Ursprungsbetriebe die notwendigen Garantien bieten und die Einschleppung der durch diese Viren verursachten Epizootischen Virus-Diarrhoe in die Union verhindert wird.
(7)
Da die Tiergesundheit in der Union geschützt werden muss und von der Verbringung lebender Zucht- und/oder Nutzschweine in die Union eine ernste Bedrohung ausgeht, sollte die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen treffen, die für Sendungen mit solchen Tieren aus den in Anhang I dieser Verordnung genannten betroffenen Drittländern gelten. Entsprechend sollte Sendungen mit solchen Tieren eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung beiliegen, die besondere Garantien in Bezug auf das neu auftretende Alphacoronavirus und das neue porzine Deltacoronavirus vorsieht.
(8)
Da solche Sendungen eine erhebliche Gefahr für die Tiergesundheit darstellen können, sollten diese vorläufigen Schutzmaßnahmen am Tag nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung in Kraft treten und für einen Zeitraum von 6 Monaten gelten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(3)

http://www.oie.int/wahis_2/public/wahid.php/Reviewreport/Review?page_refer=MapFullEventReport&reportid=15133

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