Artikel 2 VO (EU) 2014/754

Übergangsmaßnahmen

(1) Bestände von Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) sowie Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten, werden so bald wie möglich vom Markt genommen, und zwar spätestens am 30. September 2014.

(2) Silage, die mit Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) oder mit Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten, vor dem 1. August 2014 hergestellt wurde, kann bis zur Erschöpfung der Bestände aufgebraucht werden.

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